15.01.2025

Zugang eines Einwurf-Einschreibens – Rechtssicherheit durch BAG

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Am 20. Juni 2024 urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) – 2 AZR 213/23, dass es einen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass ein Kündigungsschreiben bei Zustellung mittels Einwurf-Einschreiben durch Beschäftigte der Deutschen Post AG am Zustelltag zu üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten gelegt wird.

Folgender Sachverhalt liegt hier zugrunde: Arbeitgeber und Arbeitnehmerin stritten über den Zeitpunkt einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Mit der Klägerin war arbeitsvertraglich eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Quartalsende vereinbart. Mit Kündigung vom 28. September 2021 beendete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum Jahresende. Das Kündigungsschreiben wurde als Einwurf-Einschreiben bei der Deutschen Post AG aufgegeben. Der Arbeitgeber hat sodann einen Auslieferungsbeleg erhalten, wonach der Brief am letzten Tag des Monats, dem 30. September 2021, im Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen worden war. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage und bestritt den Zugang des Kündigungsschreibens zum 30. September 2021. Folglich hielt sie als Beendigungsdatum den 31. März 2022 für maßgeblich. Alle drei Instanzen wiesen ihre Klage ab. Auch das BAG nahm an, dass bei einer Zustellung durch die Deutsche Post AG von einem Beweis des ersten Anscheins auszugehen sei, dass das Einwurfeinschreiben zu den verkehrsüblichen Postauslieferungszeiten eingeworfen worden sei. Daher endete das Arbeitsverhältnis nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum Quartalsende am 31. Dezember 2021, und nicht erst am 31. März 2022. Der Arbeitgeber ersparte sich damit drei Bruttogehälter. Dieses Urteil bietet Rechtssicherheit für den Arbeitgeber, wobei Unternehmen darauf achten sollten, dass ein Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift des Postmitarbeiters vorliegt.  

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