08.09.2023

Widerspruch gegen Betriebsübergang

Nachrichten | CB Artikel

Das Bundesarbeitsgericht (BAG), Az.: 2 AZR 326/22, hat seine Auffassung zu den Anforderungen an eine wirksame Unterrichtung über einen Betriebsübergang erneut bestätigt. Danach soll die Unterrichtung den Beschäftigten in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber widersprechen will.

Deshalb haben Veräußerer und/oder Erwerber den Beschäftigten so zu informieren, dass dieser sich über den Gegenstand des Betriebsübergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände, beispielsweise die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen, „ein Bild machen“ kann. Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die für einen Widerspruch des Beschäftigten gegen den Betriebsübergang normierte Frist von einem Monat nicht zu laufen. 

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