15.05.2024

Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze – Betriebsratswahl wirksam

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Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Beschäftigte um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden (Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23)

In dem zu entscheidenden Fall beschäftigte die Arbeitgeberin in der Regel 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gemäß der Staffelung des § 9 BetrVG wäre bei einer solchen Betriebsgröße ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern zu wählen. Im Frühjahr 2022 kandidierten lediglich drei Arbeitnehmerinnen bei der eingeleiteten Betriebsratswahl. Der Betriebsrat wurde mit diesen drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und gerichtlich eine entsprechende Feststellung begehrt. Nachdem die Vorinstanzen die Betriebsratswahl für wirksam erklärt haben, blieb auch die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin vor dem BAG erfolglos. Das BAG begründet die Entscheidung damit, dass in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Wille des Gesetzgebers sei, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberichtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden können. Folglich steht es der Wahl eines Betriebsrates nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Sind weniger Kandidaten gewählt als zu besetzende Betriebsratssitze vorhanden sind, ist bei der Betriebsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Einrichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

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