19.09.2024

Weiterbeschäftigungsanspruch innerhalb der Wartezeit

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Mit Urteil vom 4. Juli 2024 29 Ca 119/24 entschied das Arbeitsgericht Hamburg, dass der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keine Anwendung findet, solange die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht abgelaufen ist, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterfällt.

Hintergrund: Nach § 102 Abs. 5 BetrVG kann ein Arbeitnehmer bei Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung unter Umständen einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung schon während des Kündigungsschutzprozesses geltend machen. Meist kann der Arbeitgeber hier nur bei einem offensichtlich unbegründeten Widerspruch auf Antrag vom Arbeitsgericht von der Weiterbeschäftigungsverpflichtung befreit werden. Im vorliegenden Prozess klagte eine Mitarbeiterin, der innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gekündigt worden war, gegen die Kündigung und, da der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hatte, auch auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht wies hier sowohl die Kündigungsschutzklage selbst ab als auch den Weiterbeschäftigungsantrag zurück, da aus Sicht des Gerichts der Anspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes selbst voraussetzte, was aber erst nach sechs Monaten Beschäftigung der Fall sei.

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