03.06.2021

Wegeunfallversicherung greift nicht im Homeoffice

Nachrichten | CB Artikel

Der im Homeoffice erstmalig am Tag zurückgelegte Weg von den Wohn- zu den Büroräumen ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervor. Im entschiedenen Fall war ein Gebietsverkaufsleiter, der regelmäßig auch im Homeoffice arbeitete, auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinuntergestürzt. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik verweigerte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Landessozialgericht erklärte dies für rechtmäßig. Es liege kein Arbeitsunfall vor, da sich der Sturz im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Bei der Wegeunfallversicherung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Ein im Homeoffice Beschäftigter kann daher niemals innerhalb der Wohnung wegeunfallversichert sein. Auch ein Betriebsweg liege nicht vor, da der Kläger den Weg zurückgelegt habe, um seine Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen. Bei Betriebswegen handele es sich aber nur um Strecken, die in Ausübung der Tätigkeit zurückgelegt werden. Vor- und Nachbereitungshandlungen fallen nicht darunter. Im Ergebnis sei der Treppensturz daher nicht als Arbeitsunfall zu bewerten.

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