03.07.2024

Vollstreckung eines Titels auf Weiterbeschäftigung

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Mit Beschluss vom 5. März 2024 (10 Ca 1441/20) stellte das Arbeitsgericht Köln klar, welche Voraussetzungen an die Vollstreckbarkeit eines Titels auf Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu stellen sind. Im konkreten Fall erstritt ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht folgendes Urteil: „Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.“ Während des Berufungsverfahrens verlangte der Kläger die Weiterbeschäftigung entsprechend des Urteils. Nachdem die Arbeitgeberin dies ablehnte, wurde ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO gestellt, um den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu bewegen. Den Antrag wies das Arbeitsgericht Köln sodann zurück, da der Weiterbeschäftigungstitel nicht hinreichend bestimmt war, weil der Titel keine Angabe zum Berufsbild enthielt. Daher ergab sich nicht im Entferntesten, in welcher Weise und mit welchen Aufgaben der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Titels beziehungsweise zur Vermeidung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung beschäftigt werden musste. Der Titel war schlicht zu unbestimmt, um daraus einen konkreten Anspruch herleiten zu können. 

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