30.10.2024

Vertragsbestandteile können auch digital vereinbart werden

Nachrichten | CB Artikel

Deutschland war eines der wenigen europäischen Länder, in denen wesentliche Vertragsbestandteile, die nach dem Nachweisgesetz zu regeln waren, zwingend in schriftlicher Form und eben nicht elektronisch vereinbart werden durften. Das wird sich zum 1. Januar 2025 ändern.

Mit dem jetzt vom Bundesrat geschlossenen vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sollen die entsprechenden Erleichterungen zu Beginn des Jahres 2025 greifen. Insbesondere die Erleichterungen im Nachweisgesetz hatten Arbeitgeber seit Inkrafttreten vor mehr als zwei Jahren gefordert. Jetzt können die wesentlichen Arbeitsbedingungen auch in Textform abgefasst und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt und durch diesen auf gleichem Wege bestätigt werden. Allerdings nur dann, wenn das Dokument gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den jeweiligen Arbeitnehmer auffordert, den Empfang zu bestätigen. Eine an alle gerichtete Bekanntmachung an die Belegschaft reicht hingegen nicht aus. Enthält bereits der Arbeitsvertrag alle erforderlichen Angaben nach dem Nachweisgesetz und wurde er so wie oben beschrieben übermittelt, entfällt künftig das zusätzliche Nachweiserfordernis. Das gilt aber nicht ausnahmslos: Der Arbeitnehmer kann von sich aus weiterhin die Schriftform einfordern; dem muss der Arbeitgeber dann nachkommen. Von den Erleichterungen grundsätzlich ausgenommen bleiben hingegen Arbeitsverhältnisse, bei denen die arbeitsvertragliche Tätigkeit in Bereichen erfolgt, die stärker von „Schwarzarbeit“ betroffen sind (etwa das Baugewerbe). Neben den Änderungen im Nachweisgesetz wird es weitere Vereinfachungen geben, etwa durch Anpassungen im Sozialgesetzbuch, im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). So wird das bereits jetzt mögliche Hinausschieben der vereinbarten Altersgrenze künftig ebenfalls in Textform möglich sein. Ebenfalls entfallen wird das Schriftformerfordernis für Arbeitnehmer-überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher; auch hier wird die Textform ausreichen. Aber Achtung: Auch die Rechte der Beschäftigten werden gestärkt. So greift nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz künftig bereits dann der Sonderkündigungsschutz, wenn das Elternzeitbegehren per E-Mail dem Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Frist zugestellt wurde; auf eine fehlende Schriftform wird der Arbeitgeber sich künftig dann nicht mehr berufen können. 

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