21.06.2021

Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

CB Artikel

Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung endet regulär mit Ablauf des 30. Juni 2021. Nach dem aktuell vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll sie nun in abgewandelter Form verlängert werden und bis zum 30. September 2021 weitergelten. Wichtigster Punkt für Unternehmen dürfte das Wegfallen der gesetzlichen Angebotspflicht zur mobilen Arbeit sein. Denn mit dem Auslaufen der Homeoffice-Regelung in § 28b Abs. 7 IfSG zum 30. Juni ist derzeit keine neue gesetzliche Verankerung des Angebots auf mobile Arbeit geplant - auch nicht in der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung. Ab dem 01. Juli 2021 besteht daher vorerst keine Verpflichtung zum Angebot auf mobile Arbeit mehr.

Weiterhin gilt jedoch: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anbieten. Die Hygiene- und Abstandsregeln gelten ebenfalls weiter. Die zuvor geregelten Höchstgrenzen für Beschäftigte im Betrieb und die Einteilung in feste Teams sollen hingegen entfallen. Neu soll dabei sein, dass Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, vom Testangebot ausgenommen sind. Der Referentenentwurf sieht jedoch kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor.

 

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