23.06.2023

Vergütung von Überstunden

Nachrichten | CB Artikel

Durch die aktuellen Entwicklungen rund um das Thema Arbeitszeiterfassung gewinnt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2022 weiter an Bedeutung. Unternehmen, die bereits jetzt und noch vor Inkrafttreten des neuen Arbeitszeitgesetzes Zeiterfassungssysteme auch für Beschäftigte einführen, für die eine Erfassung bislang nicht erfolgte, erleben die ein oder andere Überraschung. So konfrontieren vereinzelt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Außendienst oder Beschäftigte, die vor allem mobil arbeiten, ihren Arbeitgeber mit Abgeltungsforderungen für angeblich geleistete Überstunden – weil die elektronische Zeiterfassung Mehrstunden ausweist.

Damit liegen sie in der Regel falsch. Denn die zukünftige Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung entbindet den Beschäftigten nicht von der Beweislast für jede einzelne Überstunde, so das BAG (Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21). Nur falls auf eine entsprechende schriftliche Dokumentation der Überstunde verwiesen werden kann, gegebenenfalls mit Beschreibung der geleisteten Aufgaben und der Anordnung oder Duldung durch den Arbeitgeber, wird es sich tatsächlich um eine vergütungspflichtige Überstunde handeln. Und auch dann ist sie wie eine übliche Arbeitsstunde nur zu vergüten bzw. in Freizeit abzugelten, wenn keine anderweitige arbeitsvertragliche Regelung greift. Aus der Beratungspraxis können wir dabei noch ergänzen: Der benannte Personenkreis arbeitet in der Regel in Vertrauensarbeitszeit. Dieses Modell beinhaltet beispielweise in der Praxis auch, dass ein Beschäftigter Zeiten, in denen er etwa länger Pause macht als dies vertraglich vorgesehen ist, entsprechend nacharbeitet. Das ein oder andere Verlangen nach Überstundenabgeltung sollte sich damit ganz automatisch relativieren. Alles andere wäre nämlich Arbeitszeitbetrug.

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