05.01.2023

Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und Hinweispflicht des Arbeitgebers

Nachrichten | CB Artikel

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Urteilen vom 20.12.2022 zwei grundlegende Rechtsfragen hinsichtlich Urlaubsverfall und Verjährung entschieden. Zuvor hatte das BAG den EuGH um Vorabentscheidung gebeten – die Urteile setzen somit die Entscheidungen des EuGH vom 22.09.2022 um. Im Rahmen der ersten Entscheidung beschäftigt sich das BAG mit Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmenden aus 2014. In diesem Jahr hatte der Arbeitnehmende zunächst tatsächlich noch gearbeitet, bevor er dann im Laufe des Jahres 2014 und in den folgenden Jahren durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war. Das BAG kommt in Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zu dem Schluss, dass die Urlaubsansprüche für das Jahr 2014 nicht nach 15 Monaten (am 31.03.2016) verfallen sind. Ein Verfall wäre nur dann erfolgt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufgefordert und ihn auf den drohenden Verfall hingewiesen hätte. Im zweiten Verfahren befasste sich das BAG mit der Verjährung eines Urlaubsanspruchs. Grundsätzlich unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist. Im Rahmen der europarechtskonformen Auslegung kann diese Frist jedoch erst beginnen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden auf den drohenden Verfall hingewiesen hat und der Arbeitnehmende den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat.

ChefBrief-Artikel