25.05.2023

Urlaub über Befristungsende hinaus

Nachrichten | CB Artikel

Wird einem Beschäftigten für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, ist der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung (seit dem 1. August 2022 § 15 Abs. 6 TzBfG) nicht erfüllt.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG; 7 AZR 266/22) jüngst entschieden. Die Vorschrift bestimmt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers über das Fristende hinaus fortgesetzt wird. Mit der Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass dies aber nicht gilt, wenn noch Urlaub über das Fristende hinaus gewährt wird.

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