01.09.2022

Ungeimpfte Pfleger haben keinen Anspruch auf Beschäftigung

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Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass die Heimleitung ungeimpfte Pfleger trotz Arbeitsvertrag nicht einsetzen muss. Beide Kläger scheiterten nun auch mit ihren Eilanträgen in der Berufungsinstanz vor dem LAG. Nachdem sich die Pfleger nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen wollten, entschied die Heimleitung, sie nicht weiter in ihrem Seniorenheim zu beschäftigen. Der Arbeitgeber begründete dies mit der seit dem 15. März 2022 bestehenden Pflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz, wonach Beschäftigte, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Pfleger zunächst im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen geklagt. Das Gericht hat die Anträge mit der Begründung abgewiesen, die Freistellung sei durch ein das Beschäftigungsinteresse überwiegendes, schutzwürdiges Interesse der Bewohner gerechtfertigt. Hiergegen legten die Kläger Berufung ein. Das Hessische LAG teilt die Ansicht des Arbeitsgerichtes und bestätigte jetzt die erstinstanzlichen Urteile. Der erforderliche Impfausweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Das schützenswerte Interesse der Bewohner des Seniorenheims vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens überwiege das Interesse der Pfleger, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

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