02.02.2022

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG)

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Am 1. August 2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist die Vernetzung der europäischen Transparenzregister und die damit verbundene Erhöhung der Transparenz im Hinblick auf Rechtseinheiten und deren wirtschaftlich Berechtigte zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger Straftaten. Eine wesentliche Neuerung dieses Gesetzes ist, dass künftig alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie nicht rechtsfähige Stiftungen zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister des Bundesanzeiger Verlags verpflichtet sind. Eine Ausnahmeregelung besteht nur für eingetragene Vereine. Bislang waren Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigter sich bereits nachvollziehbar aus anderen öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern ergibt, nicht verpflichtet, eine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister zu richten. Mit dem Ziel, das deutsche Transparenzregister mittelfristig mit den anderen europäischen Transparenzregistern zu verknüpfen, wurde § 20 II Geldwäschegesetz (GwGaF) nun ersatzlos gestrichen. Für Gesellschaften, die aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmals meldepflichtig werden, sieht das Gesetz rechtsformabhängig folgende Übergangsfristen vor (§ 59 VIII GwG nF): für AG, SE und KGaA bis zum 31. März 2022; für GmbH, Partnerschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften bis zum 30. Juni 2022; in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022 (vor allem Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften).

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