11.12.2024

Teilzeitkräfte haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitbeschäftigte

Nachrichten | CB Artikel

Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 8 AZR 370/20) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte ab der ersten Überstunde denselben Anspruch auf Zuschläge haben wie vollzeitbeschäftigte Kollegen, außer es liegen sachliche Gründe vor, die eine unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise rechtfertigen.

In dem zu entscheidenden Fall war eine Pflegekraft bei einem ambulanten Dialyseanbieter in Teilzeit beschäftigt. Laut Tarifvertrag des Unternehmens wurde für Überstunden ein Zuschlag von 30 Prozent gewährt, allerdings erst, wenn die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde. Wegen der Teilzeittätigkeit erhielt die Klägerin aufgrund dieser Regelung für 129 geleistete Überstunden weder einen Zuschlag noch eine Zeitgutschrift. Die Klägerin klagte daraufhin auf eine entsprechende Zeitgutschrift und verlangte zudem eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung sowie ihres Geschlechts, da in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten beim Arbeitgeber überwiegend Frauen tätig waren. Das BAG entschied letztlich zugunsten der Klägerin und sah in der Regelung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da aufgrund des Fehlens von sachlichen Gründen eine unterschiedliche Behandlung nicht zulässig war. Auch sah das BAG aufgrund des Fehlens von sachlichen Gründen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als gegeben an, da in der betroffenen Gruppe erheblich mehr Frauen als Männer vertreten waren und somit eine mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vorlag.

ChefBrief-Artikel