26.07.2023

Teilkündigung einer Homeoffice-Vereinbarung

Nachrichten | CB Artikel

Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) vereinbarten eine „Zusatzvereinbarung über Tätigkeit im Homeoffice“, nach der die Vereinbarung über Homeoffice endet, wenn sie unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt wird. Nach einer längeren Krankheit des AN kündigte der AG die Zusatzvereinbarung fristgerecht. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und beantragte festzustellen, dass ihm der durch die Teilkündigung entzogene Anspruch auf Arbeit im Homeoffice auch weiterhin zusteht. Die Klage war erfolglos, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hielt die vertragliche Vereinbarung über die Teilkündigung der Zusatzvereinbarung für wirksam, da die Vereinbarung den AN nicht unangemessen benachteilige.

Der Ort der Arbeitsleistung unterliege dem Direktionsrecht des AG und sei kündigungsrechtlich nicht besonders geschützt, hier unterliegen nicht die im Austauschverhältnis stehenden Pflichten des Arbeitsverhältnisses der Kündigungsvereinbarung, sondern nur die Frage des Arbeitsortes. Damit sei die Kündigung einer Zusatzvereinbarung Homeoffice voraussetzungslos zulässig. Entsprechend sollte der AG sich das Kündigungsrecht in einer solchen „Zusatzvereinbarung Homeoffice“ vorbehalten – lassen Sie sich gerne von der AGA-Rechtsabteilung dazu beraten (www.aga.de/recht).

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