11.09.2023

Sorgfaltspflichten in der Lieferkette – Was müssen Zulieferer beachten?

Nachrichten | CB Artikel

Seit 2023 müssen Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einhalten. Ab dem 1. Januar 2024 treffen die Pflichten aus dem LkSG auch Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Die geplante EU-Lieferkettenrichtlinie könnte die Schwelle noch einmal herabsetzen. In der Diskussion ist, dass bereits Unternehmen mit 250 Arbeitnehmern Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette beachten müssen.

Seit 2023 müssen Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einhalten. Ab dem 1. Januar 2024 treffen die Pflichten aus dem LkSG auch Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern in Inland. Die geplante EU-Lieferkettenrichtlinie könnte die Schwelle noch einmal herabsetzen. In der Diskussion ist, dass bereits Unternehmen mit 250 Arbeitnehmern Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette beachten müssen.

Die Zahl der Unternehmen, die direkt durch das LkSG verpflichtet werden, steigt damit kontinuierlich an. Gleichzeitig werden auch erheblich mehr Zulieferer durch das LkSG betroffen, die zwar nicht selbst in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber in direkter oder indirekter Geschäftsbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Denn das LkSG sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht nach dem LkSG verpflichtet sind.

Zu dieser sogenannten „Zusammenarbeit in der Lieferkette“ hat das BAFA nun seine jüngste Handreichung veröffentlicht, die den verpflichteten Unternehmen Grenzen aufzeigt.

Die durch das LkSG verpflichteten Unternehmen sind darauf angewiesen, dass sie bei der Risikoanalyse, bei Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie im Beschwerdeverfahren durch die Zulieferer unterstützt werden. So müssen verpflichtete Unternehmen z. B. im Rahmen der Risikoanalyse von Zulieferern Informationen einholen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in der Lieferkette einschätzen zu können. Welche Selbstauskünfte verpflichtete Unternehmen bei Zulieferern einholen dürfen, muss im Einzelfall entschieden werden. Da verpflichtete Unternehmen ihre Risikoanalyse nach dem LkSG spezifisch mit Blick auf die konkrete Situation durchführen müssen, können zu pauschale Auskunftsverlangen nach der Handreichung des BAFA unzulässig sein.

Unzulässig ist es nach der Handreichung des BAFA auch, wenn verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer auffordern, selbst die Pflichten nach dem LkSG einzuhalten. Die Pflichten des LkSG dürfen nicht auf Zulieferer übertragen werden. Das Gleiche gilt z. B. für eine schriftliche Zusicherung des Zulieferers, dass sämtliche einschlägigen menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen und Maßnahmen in der Lieferkette eingehalten werden. Auch können Zulieferer nicht verpflichtet werden, Berichte über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem LkSG für das verpflichtete Unternehmen zu erstellen.

Die Handreichung des BAFA bietet insoweit eine gute Hilfestellung, wie die Zusammenarbeit von verpflichtetem Unternehmen und Zulieferer ausgestaltet werden kann. Das ist für die verpflichteten Unternehmen relevant, weil sie die zu weitgehende Überwälzung von Aufgaben an ihre Zulieferer nicht von den eigenen Pflichten befreit. Die Handreichung bietet aber auch eine gute Argumentationshilfe, wenn sich Zulieferer gegen zu weitgehende Verlangen von verpflichteten Unternehmen zur Wehr setzen möchten. Eine Kontrolle oder Sanktionierung durch das BAFA müssen Zulieferer, die nicht durch das LkSG verpflichtet werden, allerdings nicht fürchten.

 

Dieser Beitrag wurde verfasst von Dr. Yorck Frese, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Flick Gocke Schaumburg. Bei Fragen zum Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wenden Sie sich gerne an Lina Warnke (lina.warnke@aga.de) und Sean Needham (sean.needham@aga.de).

Handreichung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

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