04.05.2022

Schriftformerfordernis bei Kündigung, Auflösungsvertrag sowie Befristungsabrede

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Kündigungen, Auflösungsverträge sowie Befristungsabreden in Arbeitsverträgen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Wird die Schriftform nicht eingehalten, sind die Erklärungen unwirksam. Von diesem gesetzlichen Schriftformerfordernis kann auch nicht durch Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abgewichen werden.

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Anna Wiese
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