26.03.2025

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Rückgabe des Dienstwagens

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Das erfreuliche Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 14. Januar 2025 (Az. 7 SLa 175/24) befasst sich mit der Verpflichtung eines Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel bei der Nutzung eines überlassenen Pkw unverzüglich zu informieren.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer, der seit 1999 bei dem Unternehmen beschäftigt war, aufgrund einer mündlichen Vereinbarung im Jahr 2021 einen Firmenwagen (Baujahr 2015) für seinen Arbeitsweg erhalten. Als der Arbeitnehmer im Jahre 2023 arbeitsunfähig erkrankte, gab er das Fahrzeug zurück, welches von einem Kfz-Sachverständigen in Augenschein genommen wurde. Dieser stellte fest, dass sich der Innenraum in einem stark verschmutzten Zustand befand und die Sitze und die Armauflagen stark fleckig gewesen sind. Zudem wies das Fahrzeug diverse Brandlöcher auf und es wurde ein starker Geruch nach Zigarettenrauch festgestellt. Die voraussichtlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 2.459 Euro (netto). Der Arbeitnehmer lehnte die Erstattung des Schadens ab und behauptete, dass ihn der Pkw nicht in einem tadellosen und mangelfreien Zustand übergeben worden sei. Er gab an, dass er das Fahrzeug stets pfleglich behandelt habe. Die Schäden seien nicht aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens entstanden. Das Arbeitsgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und der Klage in Höhe von 898 Euro stattgegeben. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Eine Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über etwaige Unfälle sowie auftretende Mängel unverzüglich zu unterrichten, damit dieser notwendige Maßnahmen treffen kann. Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es ebenfalls, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Hier gingen die Schäden jedoch über die übliche Nutzung hinaus und wurden somit vom Arbeitnehmer pflichtwidrig verursacht. Auch fanden die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, wo es auf den Verschuldens- bzw. Fahrlässigkeitsgrad des Arbeitnehmers ankommt, nicht statt, da diese ein betrieblich veranlasstes Handeln des Arbeitgebers voraussetzt. Weil das Fahrzeug aber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur Verfügung gestellt worden ist, sind sie dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zugeordnet, sodass eine betriebliche Tätigkeit zu verneinen ist. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Eigentum des Unternehmens stand, war hierfür nicht ausreichend.

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