17.11.2021

Risiko Gewerbeanmeldung

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Unternehmen müssen bei Gründung oder Veränderung verschiedene Anzeige- und Meldepflichten berücksichtigen. Das betrifft nicht nur die ordnungsgemäße Handelsregisteranmeldung oder die Registrierung bei dem zuständigen Finanzamt, sondern auch die sogenannte Gewerbeanmeldung bei dem zuständigen Gewerbeamt der Stadt, das Landkreises oder des Bezirks, in dem das Gewerbe angesiedelt wird. Grundsätzlich gilt zwar in Deutschland Gewerbefreiheit, aber die Gewerbeordnung schreibt vor (§ 14 GewO), dass vor Ausübung der gewerblichen Tätigkeit eine entsprechende Anzeige – auch Gewerbeanmeldung genannt – bei der Behörde abzugeben ist. Die Anzeigepflicht ist unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft, entscheidend ist nur, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 6 GewO handelt, d. h. gerade keine freiberufliche Tätigkeit (z. B. als Rechtsanwalt oder Steuerberater) ausgeübt wird. Jede Betriebsstätte erfordert eine eigene Anmeldung. Ebenso sind Änderungen der betrieblichen Tätigkeit oder in Bezug auf die Gewerbeausübung anzuzeigen. Wird das Gewerbe eingestellt oder lediglich eine Betriebstätte aufgelöst, ist eine entsprechende Gewerbeabmeldung erforderlich. Nähere Auskünfte erhalten Unternehmen von der für sie zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die nicht richtige oder unterlassene Anzeige einer Gewerbeanmeldung, -änderung oder -abmeldung ist nach § 146 GewO bußgeldbewehrt. Wir regen an, dass Sie in Ihrem Unternehmen einmal prüfen, ob ordnungsgemäße Gewerbeanmeldungen für das Unternehmen und alle Tochterfirmen, Betriebsstätten und Zweigniederlassungen abgegeben wurden.

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