17.04.2024

Reisekosten

Downloads | Recht

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Unter den Voraussetzungen und in den Grenzen der geltenden lohnsteuerrechtlichen Regelungen können sie den Arbeitnehmern bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzt werden. Die steuerrechtlichen Regelungen begründen keinen Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Dieser kann sich entweder aus einschlägigen Tarifverträgen (dann Auslösungen genannt), den Sonderregelungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (Betriebsratsmitglieder oder anlässlich von Betriebsversammlungen) oder aus betrieblichen Reisekostenrichtlinien, auf die einzelvertraglich Bezug genommen wird, ergeben. Ist keine dieser Regelungen einschlägig, besteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 670 BGB, soweit die Aufwendungen erforderlich und angemessen sind.

BetriebswirtschaftKraftfahrzeug

Kontakt

Wiese
Anna Wiese
Sekretariat der Rechtsabteilung
Tel.: 040 30801-234