08.06.2023

Reform der Pflegeversicherung – mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege

Nachrichten | CB Artikel

Das Bundesministerium für Gesundheit teilt mit, dass durch Kostensteigerung und demographische Entwicklung die Beiträge zur Pflegeversicherung erhöht werden müssen. Am 25. Mai 2023 hat der Bundestag das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen.

Das Gesetz ist noch nicht verkündet. Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 steigt der Pflegebeitragssatz von aktuell 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Der Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht sich ab dem 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent. Für Familien ab zwei Kindern unter 25 Lebensjahren gibt es einen Abschlag von 0,25 Prozent, für drei Kinder unter 25 Jahren gibt es einen Abschlag von 0,5 Prozent, für vier Kinder unter 25 Jahren gibt es einen Abschlag von 0,75 Prozent, für fünf oder mehr Kinder gibt es einen Abschlag von 1,0 Prozent auf den Arbeitnehmeranteil. Damit wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach dem größere Familien bessergestellt werden sollen als kleine Familien oder Kinderlose (BVerfG v. 07.04.2022, Az. 1 BvL3/18 u.a.). Der Arbeitgeberanteil liegt stets bei 1,7 Prozent. Das Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft ist noch nicht abschließend geklärt – soll aber bis zum 01. Juli 2023 geregelt werden. Damit sind die Arbeitgeber mangels anderweitiger Regelung zunächst in der Verpflichtung – sofern die Rabattierung durch die Elterneigenschaft sofort umgesetzt werden soll – die Elterneigenschaft zu überprüfen, um sich zu enthaften. Der Nachweis gelingt über Geburtsurkunden der Kinder, Vaterschaftsanerkennungsurkunden, Abstammungsurkunden, Adoptionsurkunden u.a. Bleibt es bei der aktuellen Regelung, wird mit der Rabattierung über den Nachweis der Elterneigenschaft mehr Bürokratie zu Lasten der Arbeitgeber geschaffen.

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