28.04.2023

Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung

Nachrichten | CB Artikel

Am 18. April 2023 wurde der Referentenentwurf zur „Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) am Tag der erbrachten Arbeitsleistung elek-tronisch aufzuzeichnen. Die Delegation der Aufzeichnungspflicht an die Arbeitnehmer oder einen Dritten ist zulässig, der Arbeitgeber muss dann aber Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung von Höchstarbeits- und Ruhezeiten zu kontrollieren. Kleinunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten dürfen eine nichtelektronische Aufzeichnung vornehmen. Für die Einführung der elektronischen Zeiterfassung sollen nach Unternehmensgröße gestaffelte Übergangsfristen gelten. Von den Vorgaben des Gesetzes kann abgewichen werden „durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung“ in folgendem Rahmen: für die Form der Aufzeichnung (auch nichtelektronisch), für den Zeitpunkt der Aufzeichnung (bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung), für bestimmte Arbeitnehmer, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann“. Das Ministerium hat mit diesem Entwurf seinen Spielraum zur Entschärfung der Zeiterfassungspflicht nicht ausgenutzt. Es bleibt zu hoffen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere durch die Verbandsbeteiligung
noch Änderungen im Gesetzesentwurf erreicht werden können.

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