15.09.2022

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) entschieden, dass ein Initiativrecht des Betriebsrates zur Einführung einer Zeiterfassung nicht besteht, da bereits eine gesetzliche Pflicht für den Arbeitgeber zur Einführung eines solchen Systems besteht. Dies hat das BAG aus § 3 Arbeitschutzgesetz herausgelesen. Ein Mitbestimmungsrecht ist immer dann limitiert, wenn bereits tarifliche oder gesetzliche Bestimmungen bestehen. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen haben, denn nunmehr hat das BAG klargestellt, dass bereits jetzt eine gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung besteht. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Arbeitszeitrichtlinie, in der bereits der EuGH eine entsprechende Pflicht anerkannt hat, ist der deutsche Gesetzgeber mit einer Anpassung des Arbeitszeitgesetzes bislang nicht tätig geworden und wurde nunmehr durch die Rechtsprechung des BAG überholt. Die Pressemitteilung des BAG finden Sie auf: www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/

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