08.09.2022

Pfändbarkeit von Sonderzahlungen

Nachrichten | CB Artikel

Sofern es keine ausdrückliche Regelung für die Unpfändbarkeit von Sonderzahlungen wie der Corona-Prämie oder der Energiepreispauschale (EPP) gibt, müssen die Gerichte darüber entscheiden. Die Pfändung ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 25.08.2022 – 8 AZR 14/22 festgestellt, dass eine Corona-Prämie, die durch den Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört und die freiwillig an seine Beschäftigten gezahlt wird, als Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn der Zweck der Kompensation in der tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Auch bei der EPP ist die Unpfändbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesfinanzministerium stellt die EPP in seinen FAQ unter Nr. 27 als unpfändbar dar, da es sich nicht um Arbeitslohn/Arbeitsentgelt handeln würde – benennt dazu aber keine Rechtsgrundlage. Nach derzeitiger Auffassung kommt kein Pfändungsschutz aus der Zivilprozessordnung zur Anwendung, über die Pfändbarkeit der EPP wird gerichtlich entschieden werden müssen. Um etwaigen Schadensersatzansprüchen von Gläubigern zu entgehen, ist Arbeitgebern zu raten, die Nettobeträge aus der EPP als pfändbares Einkommen zu bewerten, sofern die Pfändungsfreigrenzen bei den Beschäftigten überschritten werden.
 

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