19.02.2025

Ohne Arbeit kein Geld – Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag reicht nicht

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Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird noch nicht durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2025, L 16 KR 61/24 entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages begründet wird. Der Kläger unterzeichnete im Oktober 2023 einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Vor Arbeitsantritt meldete sich der Kläger krank und trat die Arbeit nicht an. Zwei Wochen später kündigte das Unternehmen den Kläger innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe ohne Anspruch auf Entgeltzahlung kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Der Kläger verklagte daraufhin erfolglos das Unternehmen auf seine Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das Landessozialgericht entschied, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erst entstehe, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe und dies sei bei neuen Arbeitsverhältnissen erst nach einer vierwöchigen Wartezeit der Fall (vgl. § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). 

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