17.06.2019

Neues zur 40-Euro-Verzugspauschale

Nachrichten | Recht

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschied das Arbeitsgericht Köln nun am 14. Februar 2019, dass sich ein Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers sehr wohl auf § 288 Abs. 5 BGB berufen und daher die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro im Wege des Schadensersatzes geltend machen könne. Begründet wurde dies damit, dass § 12a Abs. 1 S.1 ArbGG, welcher regelt, dass in Arbeitsgerichtsprozessen erster Instanz jede Partei ihre Kosten selbst tragen muss – hierzu zählen auch die Rechtsverfolgungskosten – den Anspruch nicht ausschließen könne. § 288 Abs. 5 BGB als die jüngere Vorschrift (gilt seit 2014) hätte dessen Unanwendbarkeit im Arbeitsrecht ausdrücklich feststellen müssen, wenn der Gesetzgeber dies denn so beabsichtigt hätte. Weiter berief sich das Gericht auf die Verpflichtung, bundesgesetzliche Normen nicht unangewendet lassen zu dürfen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Bis zu einer endgültigen Klärung sollte die Verzugspauschale im Hinblick auf die BAG-Rechtsprechung nicht gezahlt werden.

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Quandao Wallbruch
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