07.11.2024

Neues Selbstbestimmungsgesetz ist in Kraft getreten

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Am 1. November 2024 ist das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft getreten.

Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht es Trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, Namen und Geschlechtseintragung in Dokumenten leichter zu ändern. Hierzu reicht eine Erklärung beim Standesamt aus, ob man als weibliche, männliche oder diverse Person eingetragen werden möchte und welche Namen man zukünftig führen will. Für den Arbeitgeber kann die Änderung des Geschlechtseintrags u. a. Auswirkungen in folgenden Bereichen haben: Hinsichtlich der Anpassung von Dokumenten können Beschäftigte verlangen, dass beispielsweise Arbeitszeugnisse, Arbeits- und Ausbildungsverträge entsprechend mit dem geänderten Geschlecht oder dem Vornamen angepasst werden, wenn und sobald die Änderungen im Personenstandsregister nachgewiesen worden ist. Von Bedeutung ist ebenfalls das „Offenbarungsverbot“. Danach muss der Arbeitgeber Informationen über das vorherige Geschlecht und Vornamen streng vertraulich behandeln, wenn die Tatsache nicht ohnehin bekannt ist. Schließlich kommt es bei der Quotenregelung und der Frage, welches Geschlecht zählt, wenn es für die Besetzung von Gremien auf eine Mindestzahl oder einen Mindestanteil ankommt, auf den Zeitpunkt der Besetzung an. Zum Beispiel könnte diese Frage wichtig werden, wenn es darum geht, wer an die Stelle eines zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglieds tritt. 

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