13.02.2023

Neues aus dem Urlaubsrecht

Nachrichten | CB Artikel

Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) erst im Dezember zwei Entscheidungen hinsichtlich der Verjährung bzw. des Verfalls von Urlaubsansprüchen zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefällt hatte, erfolgte am 31. Januar 2023 bereits das nächste Urteil aus dem Urlaubsrecht (Az. 9 AZR 456/20). Dieses Mal allerdings wurden die Rechte der Arbeitgeber gestärkt, wenn es um die Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen geht, also dem geldwerten Äquivalent des Urlaubsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welcher vor einer Kündigung nicht mehr genommen wurde.

Im Streitfall wurde ein Fluglehrer über Jahre hinweg (2010 bis 2015) beschäftigt, ohne dass diesem sein jährlicher Urlaub von 30 Arbeitstagen gewährt worden war. Nach 5 Jahren wurde vereinbart, dass der Kläger nunmehr als selbstständiger Dienstleister für die Pilotenschule tätig werde. Damit wurde das alte Arbeitsverhältnis beendet. Im Jahr 2019 dann erhob der Fluglehrer Klage auf Abgeltung des Urlaubs, den er nicht hatte nehmen können. Das BAG entschied zulasten des Klägers, da es sich im vorliegenden Fall nicht um den Schutz von Urlaubsansprüchen selbst handelt, sondern lediglich noch um finanzielle Ansprüche. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt nach Ansicht des Gerichts der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB und beginnt am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es dabei auf eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers ankommen würde. Dies wird insbesondere auch damit begründet, dass die in der Regel schwächere Stellung des Beschäftigten im laufenden Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Beschäftigung nicht mehr gegeben sei.

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