09.12.2022

Möglichkeit der Versetzung ins Ausland

Nachrichten | CB Artikel

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30. November 2022, Az. 5 AZR 336/21, entschieden, dass Arbeitgeber Arbeitnehmende im Rahmen ihres Direktionsrechts nach § 106 GewO ins Ausland versetzen können. „Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Gesetz nicht zu entnehmen“, so die Bundesrichter. Allerdings bedarf es vor der Versetzung einer zweistufigen Billigkeitsprüfung.

Zunächst muss geprüft werden, ob die Versetzung rechtlich zulässig ist, ob also vertragliche Regelungen dies im Einzelfall ausschließen, weil beispielsweise im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. Sodann muss die Versetzung im konkreten Einzelfall auch zumutbar sein. Vorliegend ging es um einen Piloten, der in Nürnberg stationiert war und an die Homebase am Flughafen Bologna versetzt werden sollte. Sein Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, dass der Pilot auch an jedem anderen Standort des Unternehmens eingesetzt werden kann und dass sich seine Vergütung dann nach dem dort geltenden System richtet. Das BAG entschied in diesem Einzelfall zugunsten des Arbeitgebers und hielt die Versetzung im Rahmen des § 106 GewO für zulässig.

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