22.09.2022

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Rückkehr aus der Telearbeit

Nachrichten | CB Artikel

Ist mit Arbeitnehmenden alternierende Telearbeit dergestalt vereinbart, dass in der Wohnung ein häuslicher Arbeitsplatz auf Kosten des Arbeitgebers eingerichtet wird, und entscheidet sich der Arbeitgeber im Rahmen einer Organisationsentscheidung dann dazu, diese Arbeitsplätze wieder in den Betrieb zurückzuverlegen, so liegt darin eine Versetzung, welche die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG erfordert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) durch Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 7 ABR 34/20 – festgestellt. Dabei hat das BAG auch klargestellt, dass eine Zustimmungsverweigerung nicht darauf gestützt werden kann, dass Nachteile für die betroffenen Mitarbeitenden entstehen, wenn die Verlegung des Arbeitsplatzes in den Betrieb Teil einer unternehmerischen Organisationsentscheidung ist. Ist aber die unternehmerische Entscheidung deckungsgleich mit der Rückverlegung eines Arbeitsplatzes, muss der Arbeitgeber die betrieblichen Gründe hierfür detaillierter erläutern, so wie dies auch bei einer unternehmerischen Entscheidung ist, die deckungsgleich mit der Kündigung von Arbeitnehmenden ist. Gründe könnten etwa die notwendige persönliche Abstimmung mit Kolleginnen und Kollegen sein.

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