08.01.2025

Mitbestimmung beim Entgelt freigestellter Betriebsratsmitglieder

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Die Ein- bzw. Umgruppierung eines Arbeitnehmers bedarf in Betrieben mit Betriebsrat als sogenannte Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates. Hintergrund der Mitbestimmung ist, die zu verrichtende Tätigkeit des Mitarbeiters einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung zuzuordnen. In einem durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall machte der Betriebsrat sein vermeintliches Mitbestimmungsrechts bei einem Entgeltstreit zwischen dem Arbeitgeber und einem freigestellten Betriebsratsmitglied geltend. Er führte aus, dass ihm bei der Frage des Entgelts eines ebensolches Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zustünde, wie hinsichtlich der Ein- bzw. Umgruppierung bei allen anderen Beschäftigten. Mit dieser Argumentation hatte er vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG entschied dagegen am 26. November 2024 (1 ABR 12/33) gegenteilig und verneinte ein Mitbestimmungsrecht. Für die Vergütung der vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieder sei nicht die Einordnung der zu verrichtenden Tätigkeit maßgeblich. Vielmehr ergebe sich die Vergütung unmittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben.

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