20.06.2024

Mindestlohn für Volljuristin für Tätigkeit als Yoga-Priesterin

Nachrichten | CB Artikel

Eine Volljuristin, die jahrelang in einem Yoga-Zentrum arbeitete, bekommt als Mindestlohn rund 42.000 Euro nachgezahlt. Das LAG Hamm bestätigte den Arbeitnehmerstatus. Der Fall hatte es bis zum BAG geschafft. Rund acht Jahre hatte die Frau in einem Yoga-Zentrum gelebt und gearbeitet. Bekommen hat sie für ihre Tätigkeiten von wöchentlich laut Vertrag 42 Arbeitsstunden nur ein Taschengeld zwischen 360 und 430 Euro. Neben ihr hatten schließlich noch zwei weitere Mitglieder auf Zahlung des Mindestlohns geklagt – alle mit Erfolg. Das Zentrum versteht sich selbst als religiöse Gemeinschaft und ist als gemeinnütziger Verein organisiert. Der Zweck ist nach eigener Darstellung die Verbreitung von Yoga-Lehren. Schon das BAG hatte festgestellt, dass in dem Vertrag zwischen den Beteiligten das Wesen des Arbeitsvertrages nach § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben sei – nämlich die Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit. Nur ausnahmsweise kann in diesen Fällen keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen, wenn es sich um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handelt, wie etwa bei Mönchen oder Rote-Kreuz-Schwestern in eigenen Klöstern – dann gäbe es mangels Arbeitnehmerstatus auch keinen Mindestlohn. Auch in der erneuten Berufungsverhandlung konnte das LAG eine solche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aber nicht erkennen. (LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2024, Az. Sa 1128/23 u.a.)

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