15.09.2023

Laptop für den Betriebsrat stellt Mobilgerät dar

Nachrichten | CB Artikel

Eine Arbeitgeberin, die verpflichtet ist, dem Betriebsrat (BR) einen Laptop zur Verfügung zu stellen, kommt ihrer Verpflichtung nicht nach, wenn sie darauf besteht, dass das Gerät fest im Büro montiert wird. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens entschieden (Beschl. v. 10.01.2023, Az. 14 BV 208/20).

In einem vorangegangenen Verfahren wurde die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, dem BR einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber dem BR, sie händige das Gerät nur aus, wenn dieses fest montiert werde im Büro. Mit der Verpflichtung zur Überlassung sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden, so die Begründung. Zudem diene die Befestigung dem Schutz des Gerätes. Das Gericht hat entschieden, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, diesen im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des BR nicht erfülle. Ein Laptop zähle zu den Mobilgeräten und müsse standortunabhängig verwendbar sein. Eine Befestigung stehe der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegen. Auch gehöre der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln ohnehin zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).  

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