09.02.2022

Kürzung von Gewerbemiete während eines Lockdowns

Nachrichten | CB Artikel

Während der Pandemie mussten im Jahr 2020 viele Unternehmen vorübergehend schließen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) – Az XII ZR 8/21 haben Gewerbetreibende einen Anspruch auf Anpassung der Miete für den Zeitraum einer solchen Schließung. In welcher Höhe kann allerdings nicht pauschal festgelegt werden. Im vorliegenden Fall musste die Ladenkette KiK aufgrund einer Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. März bis einschließlich zum 19. April 2020 schließen. Daher entrichtete das Unternehmen auch keine Miete, woraufhin der Vermieter Klage erhob. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Chemnitz gab dem Vermieter zunächst Recht und verurteilte das Unternehmen zur vollen Mietzahlung. In der Berufungsinstanz hob das Oberlandesgericht (OLG) Dresden dieses Urteil auf und entschied, dass nur die hälftige Mietzahlung verlangt werden könne. In der Revision entschied der BGH nun, ähnlich wie das OLG, dass die Geschäftsgrundlage durch die Allgemeinverfügung weggefallen sei. Allerdings reicht dies allein zur hälftigen Mietminderung nicht aus, weiter kommt es darauf an, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um drohende Verluste zu vermindern. Ebenfalls relevant könnten womöglich gezahlte staatliche Leistungen werden, die Mieter oder Mieterin ggf. zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erhalten haben. Daher verwies der BGH das Urteil zurück ans OLG Dresden, das nun prüfen muss, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung hatte und ob diese eine Anpassung des Vertrags erforderlich machten.

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