24.08.2023

Kündigungen in der Insolvenz

Nachrichten | CB Artikel

Wird nach Insolvenzeröffnung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste verhandelt, wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse notwendig war. Durch diese Vermutung muss nicht mehr der Arbeitgeber nachweisen, dass dem tatsächlich so war, sondern der Arbeitnehmer muss die Vermutung der dringenden betrieblichen Erfordernisse aktiv widerlegen. Voraussetzung dafür ist jedoch das ordnungsgemäße Zustandekommen des Interessenausgleichs mit Namensliste. Mit dieser Vermutung hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 17. August 2023 auseinanderzusetzen.

In dem zugrunde liegenden Fall hat der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers mit dem zuständigen Betriebsrat am 29. Juni 2020 einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart. Mit gleichem Datum wurde dem klagenden Arbeitnehmer zum 31. Mai 2021 gekündigt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab in seiner Entscheidung noch dem Kläger recht, da es der Auffassung war, dass durch die reine Behauptung des Klägers, es habe gar keine Betriebsänderung vorgelegen, die Vermutungswirkung des Interessenausgleichs gar nicht entstehen würde. Das BAG gab in seiner Entscheidung allerdings dem Arbeitgeber recht. Die Vermutungswirkung bestehe und sei durch den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend bestritten worden. 

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