31.08.2023

Kündigung wegen beleidigender Äußerungen in Chatgruppe

Nachrichten | CB Artikel

Ehrverletzende Äußerungen oder sonstige Diffamierungen können auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn diese Äußerungen innerhalb einer Chatgruppe erfolgen. Das hat das BAG jetzt in einem aktuellen Urteil herausgearbeitet und damit anders entschieden als die beiden Vorinstanzen (Urteil vom 24.8.2023, Az.: 2 AZR 17/23). Unter Berücksichtigung der jetzt berichtigten rechtlichen Wertung muss das LAG Niedersachsen den Fall erneut entscheiden. Damit hat das BAG den recht weit gezogenen Schutzbereich des vertraulichen Gesprächs enger gefasst.

Noch 2009 hatte das BAG zwar auch festgestellt, dass Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Diffamierungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Erfolge dies aber in einem vertraulichen Gespräch in einer kleinen Gruppe, so unterfalle dies dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und könne für eine Kündigung nicht herangezogen werden (Az.: 2 AZR 534/08). Anders die jetzige Entscheidung, wobei die Richter im Hinblick auf die älteren Entscheidungen Unterschiede erkannten. In der jetzt streitgegenständlichen Chatgruppe seien möglicherweise nicht mehr wenige Beschäftigte vertreten gewesen. Zudem seien die Äußerungen derart ehrverletzend gewesen, nämlich rassistischer und sexistischer Natur, dass die äußernden Personen einen Vertraulichkeitsschutz nicht hätten erwarten dürfen. Das erhöhte Kommunikationsverhalten von Personen in den sozialen Medien sowie in geschlossenen Gruppen von Messenger-Diensten führt immer wieder auch zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Frage ist dabei stets, bis zu welchen Grad dort getätigte Äußerungen noch dem Privatbereich zuzuordnen und damit als vom Persönlichkeitsrecht des Einzelnen geschützt sind. Die Rechtsprechung hierzu ist bislang nicht ganz einheitlich. 

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