16.06.2021

Kostenvorschuss für virtuelle Betriebsratssitzungen

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In dem vorliegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob der Betriebsrat einen Kostenvorschuss, hilfsweise bestimmte Sachmittel zu erhalten hat, um die zweiwöchentlichen Betriebsratssitzungen im Wege von Videokonferenzen durchführen zu können. Für diese Sitzungen wurde bisher bei einem Dritten ein Konferenzraum angemietet. Bei Einhaltung der Abstandsregeln während der Pandemie konnten dort nur maximal neun Personen zusammenkommen. Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, er könne die entsprechenden Mittel gemäß § 129 BetrVG verlangen. Dies gelte auch unabhängig von einer Pandemiesituation, da die Betriebsräte jeweils weit voneinander entfernt tätig seien. Somit wurde die Reichweite der §§ 129 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG durch das Landesarbeitsgericht Brandenburg (AZ: 15 TaBVGa 401/21) mit Entscheidung vom 14. April 2021 überprüft. Hiernach kann ein elfköpfiger Betriebsrat verlangen, dass ihm die beantragten Informations- und Kommunikationsmittel (zwei Lizenzen für die durch Durchführung von Videokonferenzen, zwei Headsets, zwei Webcams, elf Smartphones) zur Verfügung gestellt werden.

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