09.10.2024

Keine Entschädigung beim sogenannten AGG-Hopping

Nachrichten | CB Artikel

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. September 2024 (Az. 8 AZR 21/24) festgestellt, dass ein Wirtschaftsjurist, der sich erfolglos auf Stellen als „Bürokauffrau/Sekretärin“ bewarb und nach Ablehnung Entschädigungsklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) erhob, keine Entschädigung bekommt.

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Kläger auf eine bei der Stellenbörse Indeed ausgeschriebene Stelle als „Bürokauffrau/Sekretärin“ beworben. Zusätzlich bewarb sich der Kläger auch auf diverse andere Stellen, welche nicht geschlechtsneutral formuliert waren, sondern sich ausschließlich an Frauen richteten. Obwohl in solchen Stellenausschreibungen regelmäßig ein Verstoß gegen das AGG vorliegt und ein Betroffener daher einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG hat, bekam der Kläger keine Entschädigung zugesprochen. Das BAG folgt damit der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm, welches die Klage aufgrund des Vorliegens eines Rechtsmissbrauches abwies, da der Kläger systematisch und zielgerichtet vorging, um Entschädigungsansprüche zu erzwingen, indem er sich bewusst auf geschlechtsspezifisch ausgeschriebene Stellen bewarb, obwohl er nicht ernsthaft an der ausgeschriebenen Stelle interessiert war, sondern nur finanzielle Vorteile erzielen wollte. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger nur den formalen Status eines Bewerbers erlangen wollte, um so einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu erhalten.  

ChefBrief-Artikel