20.07.2022

Keine Dankeswünsche im Zeugnis

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Mit Urteil vom 25. Januar 2022, 9 AZR 146/21, bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Zeugnis. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den ausscheidenden Beschäftigten im Abschlusszeugnis zu danken oder ihnen alles Gute zu wünschen. Zunächst stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung. Als die Parteien sich im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits geeinigt hatten, schlossen sie einen Vergleich, der unter anderem vorsah, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis erteilt. Das Zeugnis, das der Arbeitnehmer am Ende erhielt, endete sodann mit der Formulierung: „Herr XY scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus.“ Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und verlangte im vorliegenden Fall eine Dankesformel. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer recht, denn das Abschließen mit einer Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel sei heutzutage üblich und ihr Fehlen lasse durchaus auf eine negative Bewertung schließen. Der Arbeitgeber bestritt dies und ging in Revision – mit Erfolg. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und entschied, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel auszustellen, in der dem Arbeitnehmer gedankt und ihm für die Zukunft alles Gute gewünscht wird. Ein derartiger Anspruch „lasse sich weder unmittelbar aus § 109 Abs. 1 GewO noch aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift noch aus der Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB herleiten”, so das BAG.

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