13.03.2025

Keine Böswilligkeit im unbeendeten Arbeitsverhältnis

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Mit Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber die Gehaltszahlung nicht einfach einstellen können, wenn sich von ihnen freigestellte Arbeitnehmer innerhalb ihrer Kündigungsfrist keine neue Arbeit suchen.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass ein Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung mit einer dreimonatigen Frist erhalten hatte. Bis zum Ablauf war der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freigestellt worden. Sein Nocharbeitgeber schickte ihm während der Kündigungsfrist eine Vielzahl von Stellenangeboten aus Jobportalen. Bewerbungen verschickte der Arbeitnehmer aber erst am Ende der Kündigungsfrist. Sein Arbeitgeber stellte sich daher auf den Standpunkt, dass er verpflichtet gewesen sei, sich schon während der Zeit der Freistellung auf die ihm überlassenen Stellenanzeigen zu bewerben und weigerte sich daher, für den letzten Monat noch Vergütung zu zahlen. Dabei berief er sich auf § 615 S. 2 BGB, wonach der Anspruch auf Vergütung entfallen kann, wenn der Anspruchsberechtigte es böswillig unterlässt, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Das BAG sah dies indes nicht so und entschied vielmehr, dass sich der Arbeitgeber aufgrund der von ihm einseitig erklärten Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug befand und nach § 615 S. 1 i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist schuldet. Dies insbesondere deshalb, da nicht dargelegt wurde, dass die Erfüllung des bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre.

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