05.03.2019

Kein Widerruf von außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Aufhebungsverträgen

Nachrichten | Recht

in Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, nicht deshalb widerrufen, weil dieser in der Privatwohnung abgeschlossen wurde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Die als Reinigungskraft beschäftigte Klägerin hatte während ihrer Krankheit mit dem Arbeitgeber in ihrer Wohnung einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah. In der Folge hat sie den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Nach den allgemeinen Vorschriften des Verbraucherrechts kann ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (sog. Haustürgeschäfte) ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu klar, dass der Arbeitnehmer zwar auch Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften sei. Im Gesetzgebungsverfahren sei allerdings der Wille deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen über Haustürgeschäfte einzubeziehen. Allein wegen des Umstands, dass der Aufhebungsvertrag in der Privatwohnung der Mitarbeiterin geschlossen worden war, könne er daher nicht wirksam widerrufen oder angefochten werden. Jedoch hielt es das BAG für möglich, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verhandelns anfechtbar ist. Ein solcher Verstoß liege regelmäßig vor, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners deutlich erschwere. Insbesondere könne dies der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Mitarbeiterin bewusst ausgenutzt worden wäre. Zur weiteren Aufklärung, ob dies vorliegend angenommen werden kann, verwies das BAG den Rechtsstreit zurück an das zuständige Landesarbeitsgericht..

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