27.06.2016

Jobs für Flüchtlinge

Nachrichten | Recht

Das Thema Flüchtlinge beschäftigt Niedersachsen, Deutschland und Europa. Unternehmer und Betriebe setzen sich mit der Situation aktiv auseinander. Sie fragen danach, wie sie sich dafür einsetzen können, dass Menschen mit einer dauerhaften Bleibeperspektive auch tatsächlich schnell in Beschäftigung gelangen können. Ein wichtiges Werkzeug dafür kann das neue Integrationsgesetz sein, das Ende Mai beschlossen wurde.

Was Arbeitgeber beachten müssen

Es waren insbesondere die Stimmen aus der Wirtschaft, die dazu beigetragen haben, dass die sogenannte Vorrangprüfung – vorerst zeitlich und örtlich begrenzt – mit dem Integrationsgesetz ausgesetzt wird. Bislang durfte ein Nicht-EU-Ausländer nur dann in Deutschland beschäftigt werden, wenn sich kein geeigneter deutscher oder gleichgestellter Bewerber für die Stelle fand. Die Zahl der Fälle, in denen die Prüfung wirklich zum Tragen kam, war ohnehin sehr gering, der bürokratische Aufwand dabei aber immens hoch. Die Vorrangprüfung soll nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorerst auf drei Jahre begrenzt in Gegenden ausgesetzt werden, in denen die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum eigenen Bundesland unterdurchschnittlich ist. Dies ist ein erster Fortschritt hin zu mehr Praktikabilität bei der Beschäftigung von Flüchtlingen.

Grundsätzlich hängt die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Aufenthaltstitel eines Flüchtlings ab. Arbeitgeber sollten sich daher vor Beschäftigungsbeginn unbedingt eine Bescheinigung vorlegen lassen. Insbesondere drei Titel sind von Bedeutung: Eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn dem Asylgesuch eines Flüchtlings stattgegeben wurde. Davon zu unterscheiden sind die Aufenthaltsgestattung, die aus einem laufenden und noch nicht entschiedenen Asylverfahren resultiert, und die Duldung, bei der das Asylgesuch zwar abgelehnt wurde, der Flüchtling aber, meist aus humanitären Gründen, nicht abgeschoben wird.

Flüchtlinge dürfen während der Zeit, in der sie zum Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet sind (in der Regel 3 Monate), keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Danach benötigen sie eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Eine Aufenthaltserlaubnis beinhaltet diese ohne weitere Prüfung. In den anderen Fällen ist sie für jede aufzunehmende Beschäftigung separat zu beantragen. Zur Erteilung ist weiterhin die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig, die bislang unter anderem auch prüfen musste, ob für den konkreten Arbeitsplatz auch Deutsche oder Ausländer zur Verfügung stehen, die deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.

Die Vorrangprüfung entfiel und entfällt weiterhin bei Asylbewerbern und Geduldeten, die für definierte Engpassberufe, beispielsweise als Fachkraft der Mechatronik, aber auch der Schweiß- und Verbindungstechnik oder als Fachkraft der Gesundheits- und Krankenpflege, einen anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss oder Ausbildungsabschluss besitzen und eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit aufnehmen möchten. Sämtliche Engpass-Berufsgruppen können der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden. Das Entfallen der Vorrangprüfung gilt zudem auch für Tätigkeiten, die zur Erlangung der Anerkennung des Abschlusses erforderlich sind.

Flüchtlinge sollen mit dem Integrationsgesetz schneller eine Ausbildung aufnehmen können: Für Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive, für Geduldete, die nicht einem Beschäftigungsverbot unterliegen, und für Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel soll der Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung befristet bis Ende des Jahres 2018 erleichtert werden.

Das neue Integrationsgesetz setzt zudem weitere wichtige Signale: Bei Ablehnung von Integrationsmaßnahmen werden die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz gekürzt. Auch wurde eine weitere wichtige Forderung der Wirtschaft beachtet: Asylbewerber dürfen als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden.

Von der Hoffnung vieler Betriebe, Flüchtlinge zügig einstellen zu können, ist dies noch ein gutes Stück entfernt. Die neuen Regelungen kommen spät. Dennoch sollten die Bemühungen nicht aufgrund bürokratischer Hürden aufgegeben werden. Integration kann vor allem durch Beschäftigung erreicht werden.

Neben ausgewogenen Gesetzen sind immer auch kompetente Ansprechpartner und das Netzwerk vor Ort entscheidend. Bündnisse wie etwa „Niedersachsen packt an“ setzen dabei als gemeinsame Initiative der Niedersächsischen Landesregierung, der Unternehmerverbände Niedersachsen, des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie der Kirchen wichtige Akzente. Unternehmen können auf diese Netzwerke, aber auch auf die Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit, der Industrie- und Handelskammern sowie der Unternehmensverbände zugreifen. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

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Kontakt

Hoppe-Sumic
Svenja Hoppe-Sumic
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-219