21.03.2024

Jahresabschlüsse nach IFRS

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Die IFRS (International Financial Reporting Standards) sind international auf dem Vormarsch und erlangen auch für Unternehmen in Deutschland zunehmend Bedeutung und verdrängen teilweise die Abschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Nach § 315e HGB müssen Konzerne, die Wertpapiere (Aktien, Anleihen u. ä.) ausgegeben haben und an Börsen gehandelt werden, ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufstellen. Für die übrigen Konzernabschlüsse besteht ein Wahlrecht, wobei der IFRS Konzernabschluss befreiend wirkt. Ein HGB-Konzernabschluss ist in beiden Fällen nicht mehr erforderlich. Die Einzelabschlüsse sind hingegen weiterhin nach HGB aufzustellen, da dieser auch bis auf weiteres Grundlage für die Steuerveranlagung sein wird. Lediglich für Offenlegungszwecke darf ein IFRS-Jahresabschluss neben einem HGB-Abschluss erstellt werden (§ 325 Abs. 2a, 2b HGB). Während für börsennotierte Konzerne damit der IFRS-Abschluss zwingend vorgeschrieben ist, stellt sich für alle übrigen Unternehmen und Konzerne die Frage, ob und wann eine Umstellung ihres bisherigen HGB-(Konzern-) Abschlusses auf IFRS sinnvoll ist. Solange zumindest für die Einzelabschlüsse ein HGB- Abschluss erforderlich bleibt, ist die Bilanzierung nach IFRS eine mit erheblichen Kosten verbundene zusätzliche Belastung. Daher sollten gerade mittelständische Unternehmen genau überlegen, ob sich dieser Aufwand lohnt.

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