10.08.2023

Initiativrecht für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung liegt beim Betriebsrat

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Das LAG München (Beschluss vom 22.05.2023 - 4 TaBV 24/23) hat im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 zu einer gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung entschieden, dass der Betriebsrat durch seine Initiative eine Regelung darüber erzwingen kann, wie die Arbeitszeiten erfasst werden.

Der Betriebsrat hatte von der Arbeitgeberin verlangt, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der im Betrieb Beschäftigten im Außendienst aufzunehmen, da lediglich für den Innendienst Konzernbetriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit und deren Erfassung via SAP bestanden. Die Arbeitgeberin 
lehnte solche Gespräche mit dem Hinweis darauf ab, dass sie sich grundsätzlich für ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung entschieden habe, für dessen Regelung wie beim Innendienst der Konzernbetriebsrat zuständig ist. Im Hinblick auf die anstehende gesetzliche Regelung und die geplante Tariföffnung wolle sie aber derzeit nichts tun und hoffe, dass der Außendienst letztlich nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen wird. Das LAG München entschied, dass sich der Arbeitgeber gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen kann, noch nicht entschieden zu haben, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte. Ebenso wenig kann er seinerseits eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die ihrerseits dann die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats erfordert. Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des – regelmäßig örtlichen – Betriebsrats.

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