Die Steuerfreiheit führt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Beitragsfreiheit. Damit werden Leistungen des Arbeitgebers bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei gestellt, soweit diese in einem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Die Leistungen zur „Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ können in Form von Zuschüssen und Sachbezügen und flexibel als Teilbeträge gezahlt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genügt ein entsprechend formulierter Hinweis, etwa im Rahmen der Lohnabrechnung.
Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Zahlung einer solchen Prämie kann tarifvertraglich wie individualvertraglich vereinbart werden. Die Begünstigung kann bis zum Gesamtbetrag für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich dabei um ein und denselben Arbeitgeber handelt.
Quelle: BDA