28.05.2024

Inflationsausgleich bleibt pfändbar

Nachrichten | CB Artikel

Der Inflationsausgleich bleibt pfändbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Beschluss bekräftigt.

In der Entscheidung vom 25. April 2024 (Az. IX ZB 55/23) hat das höchste deutsche Zivilgericht die Inflationsausgleichsprämie als Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens bezeichnet und damit – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen – für pfändbar erklärt. Die Inflations-ausgleichsprämie hat es mittlerweile „sogar“ in die Forderungskataloge der Gewerkschaften geschafft, ist sie doch wegen ihrer gesetzlich festgelegten Abgabenfreiheit für die Beschäftigten sehr attraktiv. Eigentlicher Zweck ist die Entlastung wegen steigender Verbraucherpreise. Geleistet wird sie als freiwillige Zahlung des Arbeitgebers zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitseinkommen. Sie darf also keine Zahlungen „ersetzen“, auf die ohnehin ein Anspruch besteht. Möglich ist das in dieser Form steuer- und sozialabgabenfrei noch bis zum 31. Dezember 2024 in Höhe von insgesamt maximal 3.000 Euro. Bei der Frage der Pfändbarkeit hatte es Unsicherheiten gegeben, da das Einkommenssteuergesetz hierzu keine ausdrückliche Regelung traf. Im konkreten Fall hatte ein Krankenpfleger, der Insolvenz angemeldet hatte, beantragt, die Unpfändbarkeit der ihm gezahlten Inflationsprämie feststellen zu lassen und diese freizugeben. Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung, Ausnahmen enthält § 850a ZPO. Die dort aufgeführten Bezüge sind absolut unpfändbar, die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend und andere Gesetze enthalten weitere Ergänzungsegeln. Empfehlung: Bestehen aus Arbeitgebersicht Unklarheiten zur Frage der Pfändbarkeit, so ist der Hinweis an den Arbeitnehmer, dass dieser beim Amtsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen kann, ratsam. Zahlt der Arbeitgeber im Übrigen bei unklarer Rechtslage an den Gläubiger und nicht an den (in der Regel ja verschuldeten) Arbeitnehmer, so ist die Wahrscheinlichkeit, den Betrag bei gegebenenfalls festgestellter Unpfändbarkeit dann zurückzuerhalten, regelmäßig höher.

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