09.06.2021

Infektionsschutzgesetz: Corona-Nachwirkungen auch im Arbeitsrecht

Nachrichten | CB Artikel

Neben einer Reihe strittiger Rechtsfragen – etwa bei der Frage der Einstandspflicht von Versicherungen bei der Anordnung vollständiger betrieblicher Schließungen – wirkt Corona auch im individuellen Arbeitsrecht weiter fort. Im Blickpunkt jetzt: Behördliche Quarantäneanordnungen gegenüber einzelnen Beschäftigten und die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Etwas überraschend ist das Verwaltungsgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil zu dem Schluss gekommen, dass auch bei einer 14-tägigen Quarantäneanordnung eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestünde. Das Urteil wird in der Folgeinstanz wohl keinen Bestand haben. Zwar ist es richtig, dass § 616 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Lohnfortzahlung vorsieht, wenn Beschäftigte für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in der Person des Beschäftigten liegenden Grund ohne Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert waren. Zumindest strittig ist, ob es sich bei der behördlichen Anordnung überhaupt um einen persönlichen Hinderungsgrund handelt. Eindeutig hingegen geklärt ist jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass ein Zeitraum von 14 Tagen keine unerhebliche lange Zeit mehr sein kann. Im Übrigen können die Vertragsparteien den § 616 BGB ohnehin ausschließen – das zumindest war im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht der Fall (Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 10. Mai 2021, Az.. 3 K 107/21).

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