29.09.2023

Immer wieder Krankheit nach Eigenkündigung

Nachrichten | CB Artikel

Regelmäßig kommt es vor, dass Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis kündigen und sodann, bis zum Ende der Kündigungsfrist „plötzlich“ erkranken. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21) entschieden, dass die Krankschreibung zum Zeitpunkt der Eigenkündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu Zweifeln an der Krankschreibung führen kann. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied jüngst mit Urteil vom 13.07.2023 (Az 5 Sa 1/23) anders als das BAG.

Ein Arbeitnehmer hatte zum 28. Februar 2022 sein Anstellungsverhältnis gekündigt. Am 8. Februar 2022 sagte der Mitarbeiter eine Besprechung aus gesundheitlichen Gründen ab, meldete sich am folgenden Tag krank und fuhr mit der Bahn rund zehn Stunden an seinen Hauptwohnsitz. Hier ließ er sich vom 10. bis zum 21. Februar aufgrund eines HWS-Syndroms und seines Bluthochdrucks krankschreiben. Ab dem 22. Februar nahm der Arbeitnehmer seinen Resturlaub bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber zweifelte die Erkrankung an und zahlte das Gehalt ab dem 9. Februar nicht mehr. Er argumentierte damit, dass ein Erkrankter vernünftigerweise zu einem Arzt vor Ort gehen und keine lange Reise auf sich nehmen würde.Zudem sei es unglaubwürdig, dass der behandelnde Arzt die Genesung passend zum Urlaubsbeginn vorhersagen konnte. Dies sah das LAG indes anders und entschied zulasten des Arbeitgebers. Zwar könne der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erschüttert werden, doch erst dann, wenn durch den Arbeitgeber bewiesen werden könne, dass eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht vorgelegen habe. Allein, dass dies den Zeitraum bis zum Ende einer Kündigungsfrist beträfe, genüge nicht als hinreichend beweiserschütternd. Auch die lange Bahnreise stünde dem nicht entgegen, da diese nicht annähernd mit den Anstrengungen einer normalen Tätigkeit vergleichbar sei. Daher musste der Arbeitgeber das Entgelt für den vollen Zeitraum nachzahlen. 

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