20.05.2019

Haftung bei falscher Auskunft über betriebliche Altersversorgung

Nachrichten | Recht

Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fälschlicherweise mit, dass seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar sind, so hat der Arbeitgeber grundsätzlich den hieraus entstehenden Vertrauensschaden zu ersetzen. Dieser kann nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg im Einzelfall auch darin bestehen, den Arbeitnehmer so zu stellen, als sei die Unverfallbarkeit tatsächlich eingetreten. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeiter schriftlich über die Höhe unverfallbarer Rentenansprüche informiert. Einen Hinweis darauf, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche unverfallbar werden, erteilte der Arbeitgeber nicht. Zwei Monate vor Entstehen der Unverfallbarkeit kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis. Im Folgenden machte er Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Auskunftserteilung geltend. Das LAG Nürnberg urteilte, dass Auskünfte des Arbeitgebers über Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung stets richtig, eindeutig und vollständig sein müssen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zur Auskunftserteilung verpflichtet sei oder nicht. Bei korrekter Aufklärung über den Zeitpunkt der Unverfallbarkeit der Betriebsrente hätte der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung ohne Probleme noch zwei Monate warten können. Aus diesem Grund treffe den Arbeitgeber das alleinige Verschulden.

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Altersvorsorge

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Neddermeyer
Philipp Neddermeyer
Geschäftsführer Landesgruppen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Rechtsanwalt
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