13.11.2024

Gleichstellungsbeauftrage muss keine Frau sein

Nachrichten | CB Artikel

Das Bundesgleichstellungsgesetz hat die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel und soll „bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts, insbesondere Benachteiligungen von Frauen“, beseitigen und künftige Benachteiligungen verhindern.

Eine ähnliche Norm gibt es in Schleswig-Holstein. Die Stellen sollen nach den Regelungen mit Frauen besetzt werden. Auch ein Kreis in Schleswig-Holstein hatte eine Stelle für eine Gleichstellungsbeauftragte ausgeschrieben und ausschließlich an Frauen adressiert. Neben einigen Frauen bewarb sich eine Person (Pronomen „sie“ für Person), die als intergeschlechtlicher Mensch, geboren wurde. Sie hat einen Hochschulabschluss als Magistra Juris/Master of Laws, LL.M. und war mehrere Jahre im höheren Dienst an zwei Universitäten tätig. Der Kreis lud die Person ein und entschied sich dann aber für eine Frau als Gleichstellungsbeauftragte. Diese habe umfassendere Antworten auf die allen gleich gestellten Fragen gegeben, bessere Ideen für das Vorgehen in der Region gehabt und insgesamt seien die Erfahrungen stimmiger für die Stelle, so der Kreis. Die Person sieht jedoch schon in der Ausschreibung das Indiz für eine Diskriminierung. Mit ihrer Klage war sie vor dem Arbeitsgericht und auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein weitgehend erfolgreich. Für das LAG stand fest: Hier lag eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. Bei einer geschlechterdiskriminierenden Stellenausschreibung geht die Vermutung dahin, dass tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt. Der Kreis hat laut LAG nicht hinreichend dargelegt, dass dies nicht gegeben gewesen sei. Die Diskriminierung sei auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt. Weder der Stellenzuschnitt noch die gesetzliche Regelung der Kreisordnung Schleswig-Holstein berechtigten zur Annahme, dass allein das weibliche Geschlecht hier eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Jetzt befasst sich nach Revision durch den Kreis das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall (Az. 8 AZR 214/23). 

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